Nutzung der Sporthallen ab 1. Juni: Hygienekonzept und weitere Maßgaben erforderlich
Die Inzidenz lässt es zu: Die Sporthallen in der Gemeinde Brieselang können ab dem 1. Juni mindestens bis zum Beginn der Sommerferien am 24. Juni wieder für sportliche Aktivitäten genutzt werden. Darauf hat die Verwaltung der Gemeinde Brieselang am Dienstag hingewiesen. Die Sportvereine müssen allerdings ein Hygienekonzept, das geprüft wird, einreichen. Und: Alle Maßgaben der geltenden 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung vom 6. März 2021, zuletzt geändert am 11. Mai, müssen als zwingende Voraussetzung Anwendung finden.
Demnach dürfen die Nutzer frühestens zehn Minuten vor Trainingsbeginn am jeweiligen Sportgelände ankommen. Weiterhin dürfen lediglich die WC-Anlagen der Sporthalle genutzt werden. Die Sanitäreinrichtungen (Duschen) sowie die Umkleidekabinen dürfen nicht von Sportlern über 14 Jahren genutzt werden. Zudem wird nur Sportausübenden Zutritt gewährt, die a) asymptomatisch im Sinne von § 2 Nummer 1 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung sind und b) negativ auf eine Infektion mit dem SARS-CoV-2-Virus getestet sind und einen auf sie ausgestellten Testnachweis nach § 2 Nummer 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vorlegen. Dies gilt nicht für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr.
In der Sportanlage muss darüber hinaus ein regelmäßiger, mindestens stündlicher Austausch der Raumluft durch Frischluft erfolgen, dabei sind raumlufttechnische Anlagen ohne Umluft zu betreiben. Die Benennung eines Ansprechpartners als Hygienebeauftragter des Vereins ist erforderlich, um sämtliche Anliegen und Anfragen zur Wiederaufnahme des Trainingsbetriebs klären zu können. Die Kontaktdaten der Sporttreibenden werden entsprechend § 1 (3) der 7. SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung unter Beachtung des Datenschutzes erhoben und für 4 Wochen vorgehalten. Nach Einreichung und Prüfung des entsprechenden Hygienekonzeptes erhalten die Antragsteller kurzfristig eine Mitteilung über die Nutzung der Sporthallen. Mit der Möglichkeit der Sporthallennutzung übernimmt der Verein (Nutzer) die Erfüllungspflichten gemäß § 12 (7) der 7. SARS-CoV-2-EindV vom 06.03.2021, geändert durch Verordnung vom 11.05.2021. Rückfragen: 033232/338 – 33.
Nutzung der Sporthallen ab dem 1. Juni 2021 - Schreiben der Verwaltung an die Sportvereine/Nutzer